4.2. Die Pensionskasse D. leistete gegenüber dem Rekurrenten am 6. September 2017 abzüglich der Quellensteuer von CHF 37'462.70 eine Kapitalzahlung von CHF 380'639.10. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Zentrale Veranlagungsbereiche Quellensteuer) wies am 8. Juni 2020 einen Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer ab und schrieb dem Rekurrenten am 25. Februar 2021, dass er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalleistung, am 1. September 2017, Wohnsitz in Q. gehabt habe, weshalb das Besteuerungsrecht für die Kapitalzahlung in Höhe von CHF 418'101.00 nicht dem Kanton Bern, sondern dem Kanton Aargau zustehe.