3. Gegenstand der Veranlagungsverfügung vom 16. März 2021 sowie des Einspracheentscheids vom 26. August 2021 sind nur die Kantons- und Gemeindesteuern 2017. Auf den Antrag, wonach der Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer 2017 aufzuheben sei, ist daher nicht einzutreten. Dass das Kantonale Steueramt der Vertreterin des Rekurrenten mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 mitteilte, der Rekurs sei nun auch für die Bundessteuer erfasst worden, vermag daran nichts zu ändern.