VGE vom 7. Dezember 2011 [WBE.2011.153]). Dieser Grundsatz gilt nicht nur bei den ordentlichen, periodischen Einkommenssteuern, sondern auch bei den Jahressteuern im Sinne von § 45 StG (RGE vom 22. Oktober 2003 [RV.2002.50180]). 2.2. Da keine Hinweise auf eine rechtlich oder tatsächlich getrennte Ehe der Steuerpflichtigen vorliegen, wirkt der von der Vertreterin des Ehemanns verfasste Rekurs für beide Ehegatten. Die Ehefrau hat demnach ebenfalls Parteistellung.