2. Es sei festzustellen, dass das Besteuerungsrecht der an den Rekurrenten ausgerichteten Kapitalleistung aus beruflicher Vorsorge über CHF 418'032 im Zeitpunkt ihrer Auszahlung nicht der Schweiz bzw. der Gemeinde Q. zustehe. -3- 3. Das Steueramt der Gemeinde Q. sei anzuweisen, das Dossier des Rekurrenten an die Sektion Quellensteuer des Kantonalen Steueramtes zur Bearbeitung der Rückerstattung der abgeführten Quellensteuer über CHF 37'462.70 zu überweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."