2. Es sei festzustellen, dass das Besteuerungsrecht der an den Einsprecher ausgerichteten Kapitalleistung aus beruflicher Vorsorge über CHF 418'1010 im Zeitpunkt ihrer Auszahlung nicht der Schweiz bzw. der Gemeinde Q. zustehe. 3. Das Steueramt der Gemeinde Q. sei anzuweisen, das Dossier des Einsprechers an die Sektion Quellensteuer des Kantonalen Steueramtes zur Bearbeitung der Rückerstattung der abgeführten Quellensteuer über CHF 37'462.70 zu überweisen." 3. Mit Entscheid vom 26. August 2021 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab.