1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das satzbestimmende Einkommen auf CHF 119'160.00 festgesetzt. 2. Die Steuerkommission Q. wird angewiesen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen. 3. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 400.00, der Kanzleigebühr von CHF 180.00 und den Auslagen von CHF 100.00, insgesamt also CHF 680.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu 65 % mit CHF 442.00 bezahlen. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. 4. Den Rekurrenten wird eine Parteientschädigung von CHF 350.00 (inkl. 7.7 % MWSt) ausgerichtet.