8. Im Ergebnis ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Das satzbestimmende Einkommen reduziert sich von CHF 119'999.00 um CHF 839.00 (CHF 6'435.00 ./. CHF 5'596.00) auf neu CHF 119'160.00. Die Steuerkommission Q. wird angewiesen eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen. 9. 9.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Rekurrenten gemessen an ihren Rekursanträgen zu rund 35 %. Dementsprechend sind die Kosten des Rekursverfahrens den Rekurrenten zu 65 % aufzuerlegen. Der Rest ist auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 und 3 StG).