Nachdem trotz Aufforderung der Vorinstanz kein Fahrtenbuch eingereicht wurde, ist es analog der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht angezeigt, von weniger als 5'000 km für private Fahrten auszugehen (siehe Erw. 6.3.). Zudem gab der Rekurrent im Rekursverfahren an, mindestens 4'044 km im Jahr für private Fahrten zurückzulegen, ohne darin alle private Fahrten wie beispielsweise Arzttermine zu berücksichtigen (siehe Erw. 6.2.).