6.6. Da die Rekurrentin für das Geschäftsfahrzeug einen Privatanteil deklarierte, ist davon auszugehen, dass einige private Fahrten mit dem Geschäftsfahrzeug zurückgelegt werden, was ein Abweichen von einer normalen privaten Fahrleistung von 8'500 km rechtfertigt. Nachdem trotz Aufforderung der Vorinstanz kein Fahrtenbuch eingereicht wurde, ist es analog der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht angezeigt, von weniger als 5'000 km für private Fahrten auszugehen (siehe Erw.