6.1.2. Als Berufskosten werden unter anderem "die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte" abgezogen (§ 35 Abs. 1 lit. a StG). Der Abzug bestimmt sich anhand des pauschalierten Ansatzes von CHF 0.70 bzw. CHF 0.50 pro Kilometer (§ 35 Abs. 2 StG). 6.2. Die Steuerkommission Q. hat festgehalten, dass aufgrund der jährlichen Kilometerleistung des privaten Fahrzeugs von rund 9'700 Kilometer nach Abzug einer normalen privaten Fahrleistung von 8'500 Kilometer nur 1'200 Kilometer für die Zurücklegung des Arbeitswegs verbleiben würden. - 11 - Das lasse vermuten, dass der Rekurrent ab und zu ein Geschäftsfahrzeug nutze.