Aufgrund der Angabe des Rekurrenten im Rekursverfahren, dass er über Mittag jeweils lückenlos im Bestattungsinstitut anwesend gewesen sei, müsste darauf geschlossen werden, dass er jeweils das Essen von zu Hause mitgenommen hat und ihm somit weder Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung noch zusätzliche Kilometer für die Rückkehr über Mittag angefallen sind, womit kein Abzug zu gewähren wäre. Da es den Steuerpflichtigen jedoch gestattet ist, entweder die Fahrkosten für die Rückkehr über Mittag oder die Mehrkosten für die auswärtigen Verpflegung geltend zu machen, und Voraussetzung für den Abzug lediglich das Kriterium ist, dass die Hauptmahlzeit nicht zu