Wie bereits oben erläutert, ist nicht relevant ob und wie die Steuerpflichtigen die Hauptmahlzeiten ersetzen. Der Abzug für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung bezweckt vielmehr die nötigen Mehrkosten im Vergleich zur Verpflegung zu Hause abzudecken. Aufgrund der Angabe des Rekurrenten im Rekursverfahren, dass er über Mittag jeweils lückenlos im Bestattungsinstitut anwesend gewesen sei, müsste darauf geschlossen werden, dass er jeweils das Essen von zu Hause mitgenommen hat und ihm somit weder Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung noch zusätzliche Kilometer für die Rückkehr über Mittag angefallen sind, womit kein Abzug zu gewähren wäre.