Wird von einer Aufenthaltsdauer zu Hause von 45 Minuten ausgegangen, da aufgrund der obgenannten Angaben im Einspracheverfahren anzunehmen ist, dass der Rekurrent die Mahlzeit nicht selber zubereiten muss, müssen dem Rekurrenten bei einer Dauer von Hin- und Rückfahrt zwischen Arbeitsort und Wohnort von 28 Minuten für die Mittagspause 73 Minuten zur Verfügung stehen. Aufgrund der im Einspracheverfahren angegeben fixen Arbeitszeiten von 07.30 bis 11.30 Uhr und von 13.30 bis 17.00 Uhr ist von einer Mittagspause von 120 Minuten auszugehen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Rekurrent die Mahlzeiten selber zubereiten - 10 -