Die Ausführungen betreffend Telefondienst und Öffnungszeiten über Mittag sind offensichtlich widersprüchlich und unglaubwürdig ("zur Aussage der ersten Stunde" vgl. BGE 121 V 45; VGE vom 17. März 2003 [BE.2002. 00366]; VGE vom 17. März 2003 [BE.2002.00058]). Auf die Angaben des Rekurrenten kann daher nicht abgestellt werden. Gemäss Homepageauftritt des E. AG sind die Büro Öffnungszeiten von Montag bis Freitag von -9- 08.00 Uhr bis 11.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Darauf ist nachfolgend abzustellen. 5.3. 5.3.1. Es ist unbestritten, dass der Rekurrent für seinen Arbeitsweg das private Fahrzeug genutzt hat.