2.2. Die Steuerkommission Q. gewährte den Abzug für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung nur für 110 Arbeitstage. Sie vertritt die Auffassung, dass es wenig plausibel erscheine, dass häufig Personen über Mittag erscheinen würden, obschon die Öffnungszeiten auf der Homepage (08.00 bis 11.30 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr) anders lauten würden. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass der Rekurrent immer über Mittag vor Ort gewesen sei. Ab und zu sei dies wohl der Fall gewesen. Hinzu kämen einige Wochenendeinsätze. Aus diesem Grund werde für 110 Arbeitstage der Verpflegungsabzug gewährt.