Die abzugsberechtigten Berufsauslagen des Ehemanns A. seien wie folgt festzusetzen: Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung CHF 3'200, Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort CHF 2'391. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das Regionale Steueramt Q.-S. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. -3- 6. A. und B. liessen eine Replik erstatten. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: