5.3. Mit der Veranlagung hat die Vorinstanz den mit der Steuererklärung mit CHF 40'749.00 geltend gemachten Verlustvortrag auf CHF 28'218.00 gekürzt und daran mit dem angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten. Die Rekurrentin beantragt demgegenüber mit Rekurs erneut einen Verlustvortrag von CHF 40'749.00, wobei dafür jegliche Begründung fehlt. Da es sich beim beanspruchten Verlustvortrag um eine steuermindernde Tatsache handelt, die Rekurrentin aber für ihren Antrag keinen Nachweis erbringt, ist der Rekurs auch insoweit abzuweisen.