4.4. Auch insofern ist der Rekurs abzuweisen. 5. 5.1. Die Rekurrentin beantragte mit dem Rekurs die Herabsetzung des steuerbaren Gewinnes auf -CHF 413'843.00 (Verlust von CHF 373'093.00 zuzüglich Verlustvortrag von CHF 40'749.00). 5.2. Auf den Antrag auf Feststellung eines Verlustes (inklusive Verlustvortrag aus Vorjahren) ist nicht einzutreten. Verlustvorträge werden erst in einem Jahr mit positivem Ergebnis festgestellt und können dann verrechnet werden. Bis dahin fehlt es an einem Feststellungsinteresse.