4.2.2. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Entscheid vom 4. Juli 2019 (WBE.2019.54; bestätigt durch das Bundesgerichtsurteil vom 21. Februar 2020 [2C_726/2019]) ebenfalls mit der Unterscheidung in Anlagevermögen und Umlaufvermögen – wenn auch unter dem Aspekt von Abschreibungen – befasst. Dabei wurde zur Ersatzbeschaffung nach § 37 Abs. 3 StG festgehalten, dass das betriebsnotwendige Anlagevermögen dem Betrieb unmittelbar dienen muss und von Vermögensteilen abzugrenzen ist, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.