4.2. 4.2.1. Das Bundesgericht hat sich in seinem Entscheid vom 2. April 2012 (2C_107/2011) zur Unterscheidung von Umlaufvermögen und Anlagevermögen im Zusammenhang mit einer Liegenschaftenverwaltung und Liegenschaftenhandel – wenn auch zur Ersatzbeschaffung bei der Grundstückgewinnsteuer im monistischen System – wie folgt geäussert: