Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar zur Leistungserstellung dient. Ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensgegenstände, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen (§ 72 Abs. 3 StG). -8- Die gleiche Regelung enthält § 37 StG für natürliche Personen, so dass auch auf die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung abgestellt werden kann.