4. 4.1. Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens einer juristischen Person ersetzt, können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbene Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens (§ 72 Abs. 1 StG). Dabei muss das Ersatzobjekt innert angemessener Frist, in der Regel 1 Jahr vor oder 3 Jahre nach der Veräusserung, für das gleiche Unternehmen erworben werden (§ 72 Abs. 1ter StG).