Dass sich die Rekurrentin darüber geirrt hat, dass im dualistischen System Gewinne im Geschäftsvermögensbereich nicht der Grundstückgewinnsteuer unterliegen, ändert daran gerade nichts. Insofern ist die Rekurrentin an die erste, mit der Steuererklärung 2019 am 15. Januar 2015 vorbehaltlos eingereichte Jahresrechnung (Druckdatum 13. Januar 2021) gebunden. Das gilt auch deshalb, als die Behauptung, es sei bereits im Jahr 2019 die Reinvestition des Verkaufserlöses in eine gewerbliche Ersatzliegenschaft beschlossen worden, völlig beweislos dasteht. 3.3. Im Ergebnis ist der Rekurs mangels zulässiger Bilanzänderung abzuweisen.