Vielmehr wird aus der in der Einsprache und im Rekurs abgegebenen Begründung ohne weiteres ersichtlich, dass mit der am 9. August 2021 korrigierten Jahresrechnung 2019 eine günstigere Besteuerung erreicht werden sollte, "da in Q._____ keine Grundstückgewinnsteuer anfällt und somit auch kein GGST-Er- satzbeschaffungsabzug für die Ersatz-Immobilien-Investition in R._____ möglich ist". Genau deshalb wurde die "Ersatzbeschaffungsrücklage" gebildet. Dass sich die Rekurrentin darüber geirrt hat, dass im dualistischen System Gewinne im Geschäftsvermögensbereich nicht der Grundstückgewinnsteuer unterliegen, ändert daran gerade nichts.