3.2. Mit der am 13. Januar 2021 abgeschlossenen Jahresrechnung 2019 wurden keine Rückstellungen für eine Ersatzbeschaffung verbucht. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern diese selbst gewählte Verbuchung gegen handelsrechtliche Vorschriften verstossen sollte. Vielmehr wird aus der in der Einsprache und im Rekurs abgegebenen Begründung ohne weiteres ersichtlich, dass mit der am 9. August 2021 korrigierten Jahresrechnung 2019 eine günstigere Besteuerung erreicht werden sollte, "da in Q._____ keine Grundstückgewinnsteuer anfällt und somit auch kein GGST-Er- satzbeschaffungsabzug für die Ersatz-Immobilien-Investition in R._____ möglich ist".