3.1.2. Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung zur direkten Bundessteuer ist aufgrund der identischen Rechtslage ohne Weiteres auf die Kantons- und Gemeindesteuern zu übertragen. Sie ist im vorliegenden Verfahren uneingeschränkt anwendbar (SGE vom 25. Mai 2023 [3-RV.2020.54], Erw. 3.4.3.). Danach kann der Steuerpflichtige nicht nachträglich Änderungen vornehmen, wenn er etwa merkt, dass er mit andern Bewertungsansätzen oder Abschreibungen, die sich handelsrechtlich hätten vertreten lassen, besser wegkäme. Bilanzberichtigungen können demgegenüber bis zur Rechtskraft einer Veranlagung vorgenommen werden.