In der Regel ausgeschlossen sind hingegen Bilanzänderungen, mit denen Wertänderungen zum Ausgleich von Aufrechnungen im Veranlagungsverfahren erfolgen oder die lediglich aus Gründen der Steuerersparnis vorgenommen werden. 'Bilanzberichtigungen' aus solchen Motiven sind gleichfalls nur mit äusserster Zurückhaltung anzuerkennen (vgl. BGE 141 II 83 E. 3.4 S. 87 mit weiteren Hinweisen; Urteil 2C_24/2014 vom 29. Januar 2015 E. 2.2)." Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 1. Dezember 2020 (2C_1059/ 2019) am Massgeblichkeitsgrundsatz insbesondere auch im Zusammenhang mit Rückstellungen festgehalten.