2.6. Zu beurteilen ist somit, ob die Rekurrentin zu Recht eine Bilanzberichtigung/Bilanzänderung vorgenommen hat. Ist diese Frage zu bejahen, ist weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ersatzbeschaffungsrück- -5- stellung (in der Einsprache und im Rekurs als "Ersatzbeschaffungsrücklage" bezeichnet) erfüllt sind. 3. 3.1. 3.1.1. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 2. August 2018 (2C_958/2016) dargelegt: