2.5. Das KStA JP hielt mit der Vernehmlassung an den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest. In der Jahresrechnung 2019, welche dem KStA JP mit der Steuererklärung 2019 am 15. Januar 2021 zugegangen sei, sei der Gewinn korrekt nach Handelsrecht verbucht worden. Auf eine Bilanzberichtigung sei deshalb nicht einzugehen. Zudem seien steuerneutrale Ersatzbeschaffungen von Liegenschaften bei Immobilienverwaltungsgesellschaften ausgeschlossen. Dass es sich bei der Rekurrentin um eine Immobiliengesellschaft handle, gehe aus den Jahresrechnungen 2016 bis 2018 hervor.