2.4. Mit Rekurs hielt die Rekurrentin an den mit Einsprache vorgebrachten Einwendungen fest. Zur Ergänzung wurde ausgeführt, die zuerst eingereichte Jahresrechnung sei handelsrechtlich nicht zulässig gewesen und habe korrigiert werden müssen. Es sei bereits im Jahr 2019 beschlossen worden, den Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf in eine gewerbliche Ersatzliegenschaft zu investieren. Die veräusserte Liegenschaft in Q._____ sei wie die Ersatzliegenschaft in R._____ betriebsnotwenig gewesen,