2.3. Das KStA JP wies die Einsprache einerseits mit der Begründung ab, eine Ersatzbeschaffungsrückstellung nach § 72 StG sei nicht möglich, da die verkaufte Liegenschaft eine Kapitalanlageliegenschaft gewesen sei. Anderseits sei eine nach Einreichung der Steuererklärung nachträglich geänderte Bilanz unbeachtlich. Auf eine Bilanzäderung könne nur eingetreten werden, wenn vor der Veranlagung eine Praxisänderung eingetreten sei oder die ursprünglich eingereichte Jahresrechnung nicht handelsrechtskonform sei.