Weiter ist anzumerken, dass sich die Aussagen der Rekurrenten betreffend die Autospesen widersprechen, wenn sie zum einen behaupten, dass sie mit den Autospesen ein Fahrzeug (…) finanziert hätten, und zum anderen behaupten, die Autospesen angelegt zu haben (vgl. Ziff. 1 und 7 des Schreibens der Rekurrenten vom 8. April 2021 an das Gemeindesteueramt Q._____). 6.2. Es ist festzuhalten, dass die Aufrechnung "Privatanteil Spesen" von CHF 10'000.00 durch die Steuerkommission Q._____ zu Recht erfolgt ist. 7. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.