5.2. Die Rekurrenten bringen weiter vor, dass die ausgerichteten Spesen der C._____ GmbH durch die beiden definitiven Veranlagungen 2018 und 2019 der C._____ GmbH durch das Kantonale Steueramt, Sektion juristische Personen, faktisch genehmigt worden seien. Die Steuerkommission Q._____ hält in ihrem Einspracheentscheid dazu fest, dass das Kantonale Steueramt im Veranlagungsverfahren aufgrund der Mengenverarbeitung nicht immer jede Position einer vertieften Prüfung unterziehen könne. Sie schliesst somit eine fehlerhafte Beurteilung einzelner Positionen im Veranlagungsverfahren der C._____ GmbH nicht aus.