3.3. Die Rekurrenten führten im Wesentlichen aus, es sei völlig illusorisch, dass aus den Verpflegungsspesen eine Ersparnis von CHF 10'000.00 habe resultieren können. Weiter hielten sie fest, das Spesenreglement der C._____ GmbH sei mit deren beiden definitiven Veranlagungen 2018 und 2019 durch das Kantonale Steueramt faktisch genehmigt worden. Allein deshalb könne keine Aufrechnung von Spesen als Einkommen vorgenommen werden.