Die Steuerkommission Q._____ hält in ihrem Einspracheentscheid fest, da keine effektive Abrechnung über die Spesen erfolgt sei, könne der geschäftsmässig begründete Aufwand nicht genau ermittelt werden. Aus den Aussagen der Rekurrenten leitete die Steuerkommission ab, dass die ausbezahlten Spesen nicht vollständig geschäftsmässig begründet seien und schätzte den Privatanteil aufgrund der Aussagen im Veranlagungs- und Einspracheverfahren auf CHF 10'000.00.