3.2. Die Steuerkommission Q._____ vertritt die Auffassung, dass nicht alle bezogenen Spesen geschäftsmässig begründet seien. Im Veranlagungsverfahren hätten die Rekurrenten ausgeführt, dass der Rekurrent ca. CHF 10'000.00 von den CHF 14'965.00, welche er sich als Essenspauschale auszahlen habe lassen, auf sein F._____ bzw. G._____ eingelegt habe. Weiter habe sich der Rekurrent nach eigenen Angaben CHF 18'189.00 an Autospesen auszahlen lassen, wobei der effektive Aufwand allerdings sehr viel niedriger gewesen sei. -5-