2.2. Bestritten wird die Feststellung der Steuerkommission Q._____, wonach nicht alle bezogenen Spesen geschäftsmässig begründet seien. Die Steuerkommission Q._____ schätzte im Einspracheverfahren den Anteil der privat genutzten Spesen auf CHF 10'000.00 ein. Nachfolgend ist die Geschäftsmässigkeit der Spesen zu prüfen. 3. 3.1. Der Rekurrent war im Jahr 2018 alleiniger Stammanteilhalter der C._____ GmbH (nachfolgend: C._____ GmbH) und dort als H angestellt. Für seine Tätigkeit wurden ihm Spesen von insgesamt CHF 41'467.00 (Effektive Spesen: CHF 22'978.00; Pauschalspesen: CHF 18'189.00) ausbezahlt (vgl. Lohnausweis vom 31. Januar 2019).