2. 2.1. Im Veranlagungsverfahren nahm das Gemeindesteueramt Q._____ mehrere Vermögensvergleichsrechnungen vor, welche Einkommensmankos auswiesen (vgl. Vermögensvergleichrechnungen vom 25. März 2021, vom 14. April 2021 und vom 30. April 2021). Im Einspracheverfahren wurde der Vermögensvergleich bereinigt, so dass kein Einkommensmanko mehr resultierte (vgl. Einspracheentscheid vom 24. September 2021). Strittig ist somit nicht mehr eine Aufrechnung aus Vermögensvergleich. Dementsprechend ist auf die Anträge und Ausführungen betreffend die einzelnen Positionen der Vermögensvergleichsrechnung nicht einzugehen.