2. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 25. Mai 2021 erhoben A._____ und B._____ mit Schreiben vom 13. Juni 2021 Einsprache. Sie beantragten sinngemäss den Verzicht auf die Aufrechnung von CHF 36'800.00 (Privatanteil Spesen) und machten Beanstandungen zum Vermögensvergleich. Weiter sei der Unternehmenswert der C._____ GmbH richtig zu berechnen. 3. Mit Entscheid vom 24. September 2021 hiess die Steuerkommission Q._____ die Einsprache teilweise gut und reduzierte das steuerbare Einkommen auf CHF 139'776.00. Dabei wurde ein Privatanteil an den Spesen von CHF 10'000.00 zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet.