8. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Rekurrentin zu deutlich weniger als 10 %. Dies wird praxisgemäss einem vollständigen Unterliegen gleichgestellt (vgl. VGE vom 2. Februar 2011 [WBE.2010.333]). Somit hat die Rekurrentin die Kosten des Rekursverfahrens vollumfänglich zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 21 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der steuerbare Reingewinn auf CHF 2'624'269.00 festgesetzt.