7.4. Im Ergebnis ist der Rekurrentin zuzustimmen, dass der bei ordentlicher Besteuerung gewährte Beteiligungsabzug die steuerneutrale Realisation von stillen Reserven auf Beteiligungen nicht vollumfänglich gewährleistet. Das zeigt der vorliegende Sachverhalt. Im Einspracheentscheid wurde auf dem Reingewinn ein Beteiligungsabzug von 79.217 % und auf dem Kapital von 5.681 % berechnet. Eine vollständige Gleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten wird damit zwar nicht erreicht. Hingegen entspricht diese Besteuerung der gesetzlichen Ordnung, welche bei ordentlicher Besteuerung für alle Kapitalgesellschaften gleichermassen gilt.