Die Gestehungskosten werden um die vorgenommenen Abschreibungen herabgesetzt, soweit diese eine Kürzung der Ermässigung nach § 76 Abs. 3 StG zur Folge hatten. Bei Beteiligungen, die bei einer erfolgsneutralen Umstrukturierung zu Buchwerten übertragen worden sind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten abgestellt (§ 77 Abs. 3 StG). - 20 - 7.3.2. Mit dem Beteiligungsabzug wird die wirtschaftliche Mehrfachbelastung verhindert bzw. gemildert, indem Beteiligungserträge indirekt freigestellt werden.