Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören jedoch auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörenden Bezugsrechten (§ 77 Abs. 1 StG). Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nach § 76 StG nur berücksichtigt, soweit der Erlös die Gestehungskosten übersteigt (lit. a) und die veräusserte Beteiligung die in lit. b genannten Quoten erfüllt (§ 77 Abs. 2 StG). Die Gestehungskosten werden um die vorgenommenen Abschreibungen herabgesetzt, soweit diese eine Kürzung der Ermässigung nach § 76 Abs. 3 StG zur Folge hatten.