Dabei wird der Ertrag aus einer Beteiligung bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren Reingewinnes keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang steht (§ 76 Abs. 3 StG). Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen (lit. a) und Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen (lit. b) gelten nicht als Beteiligungserträge (§ 76 Abs. 4 StG). Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören jedoch auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörenden Bezugsrechten (§ 77 Abs. 1 StG).