Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligungen abzüglich der darauf entfallenden Finanzierungskosten und eines Beitrages von 5 % zur Deckung des Verwaltungsaufwandes, wobei der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes vorbehalten bleibt. Als Schuldzinsen gelten Schuldzinsen sowie weitere Kosten, die wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen sind (§ 76 Abs. 2 StG). Dabei wird der Ertrag aus einer Beteiligung bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren Reingewinnes keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang steht (§ 76 Abs. 3 StG).