7.3. 7.3.1. Gemäss § 76 Abs. 1 StG ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn eine Kapitalgesellschaft zu mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist, oder ihre Beteiligungsrechte einen Verkehrswert von mindestens CHF 1 Mio. haben. Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligungen abzüglich der darauf entfallenden Finanzierungskosten und eines Beitrages von 5 % zur Deckung des Verwaltungsaufwandes, wobei der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes vorbehalten bleibt.