7.2. Die vom Bundesgericht als rechtsungleich beurteilte Zürcher Praxis liess eine steuerneutrale Offenlegung von stillen Reserven nur bis zu den Anschaffungskosten zu. Folglich musste vom Bundesgericht die Frage, ob bzw. inwieweit die Verlustverrechnung bei Freistellung von unter dem Holdingstatus entstandenen stillen Reserven bis zu den Gestehungskosten und (folgender) Veräusserung einer Beteiligung mit (ordentlicher) Besteuerung von stillen Reserven über den Gestehungskosten möglich sein sollte, nicht beantwortet werden.