Sie gelte für jegliche Limitierung, die eine Offenlegung der stillen Reserven nicht bis zum Verkehrswert zulasse. Mit dem Beteiligungsabzug sei die vollständige steuerliche Freistellung der Kapitalgewinne auf Beteiligungen insbesondere bei Verletzung der Mindestveräusserungsquote, aufgrund der Berücksichtigung der Finanzierungskosten und des Verwaltungsaufwandes nicht garantiert. - 19 -