7. 7.1. Das KStA macht geltend, bei der Veräusserung einer Beteiligung über den Gestehungskosten verhindere der Beteiligungsabzug die Besteuerung von stillen Reserven, was eine Verlustverrechnung ebenso ausschliesse. Demgegenüber vertritt die Rekurrentin die Auffassung, die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtes nehme eine solche Unterscheidung für die Besteuerung von stillen Reserven nicht vor. Sie gelte für jegliche Limitierung, die eine Offenlegung der stillen Reserven nicht bis zum Verkehrswert zulasse.