6.4. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die steuerneutrale Aufdeckung von stillen Reserven bis zu den Gestehungskosten im Jahr 2013 möglich war, was dafür spricht, eine Verrechnung von unter dem Holdingprivileg entstandenen Verlusten nicht zuzulassen. Es besteht – auch im Hinblick auf die Regelung von § 71 Abs. 5 StG – eine steuerliche Gleichbehandlung der unter dem Holdingprivileg entstandenen Verluste und der unter dem Holdingprivileg entstandenen offengelegten stillen Reserven im Sinne der mit Bundesgerichtsurteil vom 12. März 2012 begründeten Rechtsprechung. Demgemäss sind die Verluste-/Verlustvorträge der fusionierten B.___